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Allgemeine Verkaufsbedingungen

1. Geltung
Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Dies auch dann, wenn im Falle der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch den Kunden, diesen Bedingungen nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Insbesondere gelten Vertragserfüllungshandlungen unsererseits keinesfalls als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden Regelungen.

2. Angebote

a) Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Abweichende Bindungsfristen in unseren Angeboten gehen dieser allgemeinen Regelung vor. Aufträge erlangen für uns Rechtsverbindlichkeit, als diese mittels Auftragsbestätigung von uns bestätigt werden.
b) Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstellt, jedoch wird keine Gewähr für deren Richtigkeit übernommen. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen von über 15 % ergeben, wird der Kunde unverzüglich verständigt. Unterhalb dieser Grenze können unvermeidliche Kostenüberschreitungen ohne Verständigung in Rechnung gestellt werden. Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge werden zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt.
c) Die im Angebot enthaltenen Preise beziehen sich auf kalkulatorische Mindestmengen. Werden weniger als die angebotenen Mengen abgenommen, werden die daraus entstandenen höheren Kosten nachträglich in Rechnung gestellt.
d) Über- und Unterlieferungen bei Verpackungskomponenten durch Sublieferanten gehen zu Lasten des Kunden.
e) Bei Rohstoffen werden die vom Sublieferanten vorgegebenen Mindestmengen bzw. vollen Gebindegrößen eingekauft. Daraus entstehende Restbestände werden dem Kunden verrechnet und nach dessen Anweisung und auf dessen Kosten gelagert, an ihn versandt oder vernichtet.
f) Das Angebot beinhaltet einen Verlust- und Full Service Zuschlag auf Verpackungskomponenten und Rohstoffe.

3. Preise

a) Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten unsere Preise ab Werk, inklusive Transportverpackung, somit exklusive Umsatzsteuer, Versandkosten, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhrgebühren, Steuern, Abgaben, Zöllen, etc. Klischee und Werkzeugkosten werden gesondert verrechnet.
b) Restmaterialien werden nach einer maximalen Lagerdauer von 6 Monaten vernichtet und die Kosten der körperlichen Vernichtung sowie der Full Service Zuschlag dem Kunden in Rechnung gestellt. Vor Vernichtung erhält der Kunde eine Tagesbestandsliste.
c) Der Full Service Zuschlag beinhaltet eine Lagerhaltung und Vorfinanzierung von Rohstoffen und Verpackungskomponenten von 3 Monaten. Darüber hinausgehende Lagerung und Vorfinanzierung ist kostenpflichtig und wird dem Kunden vierteljährlich verrechnet.
d) Alle von uns genannten Preise entsprechen der aktuellen Kalkulationssituation. Sollten sich Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen oder aufgrund innerbetrieblicher Abschlüsse oder andere zur Leistungserstellung notwendige Kosten, wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. verändern, sind wir berechtigt die Preise entsprechend anzupassen.

4. Lieferung

a) Erfüllungsort ist unsere Produktionsstätte. Der Transport wird auf Anweisung des Kunden und auf dessen Rechnung und Gefahr durchgeführt. Der Gefahrenübergang findet mit Übergabe der Ware an den Transporteur statt. Verzögert sich der Versand ohne unser Verschulden, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
b) Befindet sich der Kunde im Annahmeverzug, sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten des Kunden einzulagern. Hat der Kunde die Ware nach 6 Monaten noch immer nicht abgerufen, wird diese auf Kosten des Kunden vernichtet.
c) Wir behalten uns das Recht vor, Mehr- oder Mindermengen zu liefern, und zwar bei Lieferungen bis zu 10.000 Stück 15 %, bei bis zu 50.000 Stück 10 % und darüber von 5%. Wir sind jederzeit zu Teilleistungen und Teillieferungen berechtigt.
d) Hinsichtlich der Lieferfrist ist ausschließlich die dem Auftrag folgende Auftragsbestätigung maßgebend. Die Frist beginnt jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer eventuell vereinbarten Anzahlung. Im Falle einer nachteiligen wesentlichen Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse beim Kunden sind wir berechtigt, die zu leistende Anzahlung zu erhöhen oder die Lieferung von der Vorauszahlung des gesamten Preises abhängig zu machen.
e) Beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, insbesondere höherer Gewalt, verlängert sich die Lieferfrist angemessen bzw. sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde ist seinerseits berechtigt, uns gegenüber vom Vertrag zurückzutreten, soweit ihm infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung nachweislich nicht zumutbar ist. Schadenersatzansprüche des Kunden aufgrund von Verzögerungen sind ausgeschlossen.

5. Zahlungsbedingungen

a) Mangels gegenteiliger schriftlicher Vereinbarung sind unsere Forderungen Zug um Zug gegen Erbringung der Leistung zu bezahlen. Zahlungsfristen beginnen vom Rechnungsdatum an zu laufen. Ein Skontoabzug wird nur im Rahmen und aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung anerkannt.
b) Zahlungen können nur dann akzeptiert werden, wenn sie direkt an unser bekannt gegebenes Bankkonto erfolgen; kein Angestellter oder sonstiger Beauftragter (insbesondere Spediteur, Frachtführer etc.) ist ermächtigt, diese einzukassieren. Jeder Vertragspartner trägt seine eigenen Bankspesen.
c) Zahlung durch Wechsel oder Schecks bedarf unserer vorherigen Zustimmung.
d) Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 12 % jährlich zu verrechnen. Der Anspruch auf Ersatz höherer Zinsen wird hiervon nicht beeinträchtigt.
e) Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Zahlungsverzuges, die uns entstandenen Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen, insbesondere die Kosten eines eingeschalteten Inkassoinstitutes sowie bei selbst betriebenen Mahnwesen, € 10,-- pro erfolgter Mahnung. Darüber hinaus ist jeder weitere Schaden infolge Nichtzahlung unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.
f) Eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen. Forderungen gegen uns dürfen mangels ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung nicht abgetreten werden.

6. Eigentumsvorbehalt

a) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Der Kunde ist jedoch berechtigt, die gelieferte Ware in seinem ordentlichen Geschäftsbetrieb zu verarbeiten und/oder weiterzuverkaufen.
b) Wird die Ware durch den Kunden verarbeitet, setzen sich unsere Rechte in Form eines Alleineigentums an dem unsere Ware beinhaltenden Produkt fort. Entsprechendes gilt für die Vereinigung, das Verbinden oder Vermischen unserer Ware durch den Kunden.
c) Im Falle des Weiterverkaufs der unverarbeiteten oder verarbeiteten Ware hat der Kunde einen bestehenden Eigentumsvorbehalt zu unseren Gunsten Dritten anzuzeigen und weiterzugeben. Der Kunde hat uns den Namen und die Anschrift des Zweitkäufers umgehend bekannt zu geben.
d) Bei einer Weiterveräußerung der Ware durch den Kunden tritt dieser sämtliche Forderungen und Barzahlungen schon jetzt an uns ab. Erlöse müssen vom Kunden separat von seinem sonstigen Vermögen und treuhändig für uns gehalten werden.
e) Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung aller unserer Forderungen weder belehnt, noch für Dritte in Form einer Verpfändung oder Sicherstellung verwendet werden. Der Kunde hat uns im Falle einer Gefahr oder Bedrohung unserer Interessen an der Ware durch Dritte, insbesondere Pfändung und Exekution, unverzüglich zu verständigen.

7. Gewährleistung

a) Durch uns gelieferte Ware ist nach Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung unter Anführung von Art und Umfang des Mangels bekannt zu geben. Trotz sorgfältiger Untersuchung nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, längstens aber binnen 7 Tagen nach ihrer Entdeckung zu rügen.
b) Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen, sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln, ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt ein Mangel vorliegen, beschränkt sich unsere Haftung darauf, die vom Kunden zu retournierende Ware innerhalb einer angemessenen Lieferzeit gegen eine mangelfreie zu ersetzen.
c) Es berechtigt dies den Kunden nicht, den Mangel selbst oder durch Dritte beheben zu lassen, sondern ist uns vorher Gelegenheit zur Verbesserung oder dem Austausch innerhalb angemessener Frist zu geben. Vor einer etwaigen Rücksendung der Waren ist unsere vorherige Zustimmung einzuholen. Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Rechnungsbetrages.
d) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate nach Eingang der Ware. Der Gewährleistungsanspruch verjährt, wenn er nicht innerhalb dieser Frist gerichtlich geltend gemacht wird. Bei Inanspruchnahme der Gewährleistung wird weder die Gewährleistungsfrist unterbrochen, noch wird der Lauf einer neuen Gewährleistungsfrist ausgelöst.
e) Ansprüche des Kunden wegen zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Material- und Arbeitskosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort, als den ursprünglich vereinbarten Lieferort gebracht worden ist.
f) Rügt der Kunde zu unrecht aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, sind wir berechtigt, die uns daraus entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.
g) Beratungsleistungen werden nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich erbracht, eine Haftung daraus wird jedoch nicht begründet. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass seine Spezifikationen dem vorausgesetzten Gebrauch sowie allen gesetzlichen Vorschriften entsprechen.

8. Haftung
Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen, Spezifikationen oder sonstigen Angaben des Kunden und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, stellt uns der Kunde von sämtlichen Ansprüchen frei.
Der Kunde stellt uns hiermit von sämtlichen Ansprüchen, mit Strafcharakter und ohne, von in den USA ergangenen Entscheidungen frei. Unser Freistellungsanspruch schließt angemessene Anwaltskosten und Auslagen für die Abwehr derartiger Ansprüche mit ein.

9. Schadensersatz

Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit ist vom Kunden zu beweisen. Ersatzansprüche verjähren jedenfalls in 2 Jahren nach Erbringung der Lieferung oder Leistung.

10. Produkthaftung

Allfällige Regressforderungen, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel „Produkthaftung“ iSd PHG gegen uns richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.

11. Schriftform

Mündliche Zusagen haben keine Wirksamkeit. Sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Vereinbarung mit der die Schriftform abbedungen werden soll.

12. Gerichtsstand

Zur Entscheidung aller Streitigkeiten, die aus diesem Vertrag oder über diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen entstehen, wird das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht als Gerichtsstand vereinbart. Unabhängig von dieser Gerichtsstandsvereinbarung sind wir berechtigt, nach unserer Wahl unsere Ansprüche gegen den Kunden an jedem Ort und vor jedem Gericht geltend zu machen, welches nach den gesetzlichen Vorschriften zuständig gemacht werden kann, insbesondere vor dem Sitz- bzw. Wohnsitzgericht des Kunden.

13. Datenschutz

Wir speichern und verarbeiten Daten, die uns unsere Kunden im Rahmen ihrer Bestellung genannt haben ausschließlich in unserer firmeneigenen Datenbank. Die Daten werden gemäß Datenschutzgesetz vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben.

14. Schlussbestimmungen

Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts (UNCITRAL/CISG) wird ausgeschlossen. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Allgemeinen Bedingungen unwirksam sein bzw. werden, so wird die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Eine unwirksame Regelung gilt als durch eine solche Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.


Allgemeine Einkaufsbedingungen
der Kemacos Full Filling Service GmbH

1. Geltung

Unsere Bestellungen und Aufträge erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Dies auch dann, wenn im Falle der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch den Vertragspartner, diesen Bedingungen nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Insbesondere gelten Vertragserfüllungshandlungen unsererseits keinesfalls als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden Regelungen.

2. Angebote

An uns gerichtete Angebote sind schriftlich und für uns kostenlos abzugeben. Der Lieferant ist an das Angebot mindestens 6 Wochen ab Zugang gebunden. Kostenvoranschläge gelten uns gegenüber als verbindlich. Kostenerhöhungen und Überschreitungen sind uns unverzüglich mitzuteilen und gelten nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung als vereinbart.

3. Aufträge und Preise

a) Sämtliche unserer Aufträge bedürfen der Schriftform. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis die Lieferung „frei Haus“ samt Verpackung ein.
b) Bei Preiserhöhungen werden bereits erteilte Aufträge nach den Preisen vor Preiserhöhung ausgeführt.
c) Bei Preislistensenkungen reduziert sich der Preis von noch auszuführenden Bestellungen entsprechend der Listenpreisreduktion.
d) Preise beinhalten gegebenenfalls die Montage sowie die Einweisung in den Gebrauch der gelieferten Ware.
e) Die Verpackungs- und Transportkosen sind im Preis enthalten. Ist Abweichendes vereinbart, sind die Verpackungs- und Frachtkosten getrennt auf der Rechnung auszuweisen.
f) Zeichnungen, Diagramme, Schaltpläne, Dokumentationen, Software usw. die für uns entwickelt werden, gehen mit allen ihnen anhaftenden Rechten in unser Eigentum über und dürfen dritten Personen nicht zugänglich gemacht werden.
g) Im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lieferanten sind wir berechtigt vom Vertrag ohne Nachfristsetzung zurückzutreten, ohne dass dem Lieferanten hieraus irgendwelche Ansprüche gegen uns zustehen.

4. Lieferung

a) Erfüllungsort ist unsere in der Bestellung als Lieferanschrift spezifizierte Produktionsstätte. Gefahrenübergang erfolgt nach Abnahme der Ware durch einen unserer dazu bevollmächtigten Mitarbeiter.
b) Der Liefertermin wird als fix vereinbart, weshalb wir bei Verzug des Lieferanten ohne weitere Nachfristsetzung durch bloße Erklärung zurücktreten können. Für den Fall des Verzuges hat uns der Lieferant darüber unter Mitteilung der Gründe unverzüglich zu unterrichten.
c) Bei vom Lieferanten verschuldetem Verzug wird eine Vertragsstrafe vereinbart. Sie beträgt für jeden begonnenen Kalendertag 3 % der gesamten Auftragssumme. Ein die Vertragsstrafe übersteigender Schaden ist zusätzlich zu ersetzen. Es obliegt dem Lieferanten nachzuweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Wird eine Nachfrist vereinbart, sind hiervon Ansprüche auf Zahlung einer Pönale, auf Schadenersatz etc. unberührt.
d) Es besteht eine Liefertoleranz von 0/+5 %. Mehrmengen werden nur innerhalb dieser Toleranzgrenze vergütet, Mindermengen sind generell gutzuschreiben (entnehmen Sie diese Liefertoleranz auch dem Andruck auf den zugehörigen Bestellungen).
e) Für Teillieferungen und Vorauslieferungen ist unser vorheriges Einverständnis einzuholen.

5. Warenannahme

Soweit keine anderweitigen Bedingungen auf unserer Bestellung vermerkt wurden oder anderweitig mitgeteilt wurden, gilt für Lieferungen an uns Folgendes:
a) Die Ware geht direkt in ein Paletten-Hochregallager, dazu ist eine Lieferung auf Europaletten 80/120 mit einer Maximalhöhe von 180 cm incl. Palette zwingend erforderlich. Die Paletten müssen transportgesichert sein und auf jeder Palette darf nur ein Artikel gepackt sein. Die Ware darf nicht über den Palettenrand hinausreichen.
b) Bei Packmitteln muss jedes Packstück, im Falle von Versandkartons und Zwischenlagen jede Palette, unsere Materialnummer, unsere Artikelbezeichnung, unsere Auftragsnummer, die Chargennummer des Lieferanten, die Menge und den Lieferanten beinhalten.
c) Bei Rohstoffen ist auf jedem Gebinde unsere Auftragsnummer, die Bezeichnung des Rohstoffes, das Brutto- und Nettogewicht, die Chargennummer (deutlich erkennbar!), der Lieferant, der Hersteller, das Mindesthaltbarkeitsdatum und die Sicherheits- und Gefahrenhinweise lt. gesetzlichen Vorschriften anzugeben. Werden die Rohstoffe im Tankfahrzeug angeliefert, sind diese Angaben im Lieferschein auszuweisen.
d) Als Begleitpapier ist ein Lieferschein mit unserer Auftragsnummer, die Chargennummer des Lieferanten, unserer Materialnummer, der Artikelbezeichnung - und zwar gleich wie am Packstück - der Gesamtmenge, der Anzahl der Paletten und Packstücke sowie mit der Menge je Palette und Packstück erforderlich.
e) Bei Rohstoffen ist uns vor der erstmaligen Anlieferung ein Sicherheitsdatenblatt zu übermitteln, liegt uns dieses nicht vor, ist uns eine Warenannahme nicht möglich.
f) Mehrkosten die durch unsachgemäße Anlieferung entstehen, werden dem Lieferanten angelastet, bei wiederholter Nichtbeachtung behalten wir uns eine Nichtannahme der Ware vor.
g) Die Wareneingangsprüfung beschränkt sich auf eine Identitäts- und vorläufige Mengenprüfung bzw. auf offensichtliche Mängel der Ware. Diese können innerhalb von 30 Werktagen nach Feststellung reklamiert werden. Mängel aufgrund späterer Qualitäts- und Mengenkontrollen (in laufender bzw. nach Abschluss von Produktion und Fertigung) sowie geheime und verborgene Mängel können innerhalb von 30 Werktagen nach Feststellung reklamiert werden. Als geheim bzw. verborgen gelten insbesondere Mängel, die beispielsweise aufgrund der Verpackung oder des Arbeitsablaufes, üblicherweise erst bei Verwendung der Lieferung entdeckt werden. Die bloße Übernahme einer mangelhaften Ware gilt keinesfalls als Genehmigung, Gewährleistungsrechte und sonstige Ansprüche bleiben durch Abnahme und nicht erfolgte Mängelrüge unberührt.
h) Mit der Annahme der Ware erwerben wir daran Eigentum. Ein Eigentumsvorbehalt, insbesondere ein Abstellen des Eigentumserwerbes auf die Bezahlung anderer offener Forderungen als jene des Kaufpreises oder Werklohnes (erweiterter Eigentumsvorbehalt) gilt nicht als vereinbart.

6. Zahlung

a) Mangels gegenteiliger schriftlicher Vereinbarung bezahlen wir nach Erbringung der Leistung durch den Lieferanten und Eingang der Rechnung - innerhalb von einer Frist von 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder bis 60 Tage netto. Der Zugangszeitpunkt ergibt sich aus dem Datum des Posteingangsstempels.
b) Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen unserer Leistungspflicht, insbesondere angemessene, kurzfristige Zahlungsfristüberschreitungen unsererseits gelten als vorweg genehmigt.
c) Forderungen gegen uns dürfen mangels ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung nicht abgetreten werden.

7. Gewährleistung

a) Die Frist zur Gewährleistung für den Vertragsgegenstand beträgt generell 3 Jahre ab Abnahme, es sei denn, gesetzliche Gewährleistungsfristen des Lieferanten wären länger. Eine Einschränkung der gesetzlichen Fristen ist nicht zulässig. Jede Mängelrüge unterbricht die Gewährleistungsfrist hinsichtlich der mangelhaften Lieferung. Wahlweise können wir, ohne dass der Lieferant hieraus irgendwelche Rechte ableiten kann, unter Aufrechterhaltung der Weiterverrechnungsmöglichkeit gegen den Lieferanten eine Nachbesserung durch Dritte oder eine Ersatzvornahme vornehmen lassen. Weiters können wir ohne Rücksprache mit dem Lieferanten wahlweise auf Wandlung, Preisminderung, Verbesserung und Nachtrag des Fehlenden bestehen. Bei Ersatzlieferung oder Nachbesserung beginnt die Gewährleistungsfrist wieder neu zu laufen.
b) Bei Vorliegen eines Mangels sind wir bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung dazu berechtigt, unsere Leistungserbringung zu verweigern. Die Begleichung der Rechnung bedeutet jedoch keinen Verzicht auf Gewährleistungsansprüche.
c) Ist Gefahr in Verzug oder besteht sonst ein Grund zur Eile können wir Mängelbeseitigungen selbst auf Kosten des Lieferanten vornehmen.

8. Produkthaftpflicht

a) Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind und ist verpflichtet, uns von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen.
Dies gilt auch, wenn die Frist der Produkthaftung ihm gegenüber bereits abgelaufen ist. Sind wir verpflichtet, wegen eines Fehlers eines vom Lieferanten gelieferten Produktes eine Rückrufaktion gegenüber Dritten durchzuführen, trägt der Lieferant sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten.
b) Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 10 Mio. pro Person und Sachschaden zu unterhalten, die, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird, das Rückrufrisiko oder ähnliche Schäden nicht abzudecken braucht.
Der Lieferant wird uns auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Haftpflicht-Police zusenden.

9. Qualität

a) Dem Lieferanten ist bekannt, dass die zu liefernde Ware zur Herstellung und zum Vertrieb von Kosmetik-, oder Medizinprodukten bestimmt ist und daher sämtlichen spezifischen gesetzlichen Bestimmungen entsprechen muss. Überdies hat die Ware der vereinbarten Qualität und etwa getroffener Qualitätssicherungs-Vereinbarungen zu entsprechen. Bei Rohstoffen ist die Qualität in Form eines Analysenzertifikates, das die Charge und das Mindesthaltbarkeitsdatum enthalten muss, bei Packmitteln in Form eines Prüfzertifikates zu belegen, wobei die Zusendung parallel zur Lieferung per Fax oder Email zu erfolgen hat.
b) Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Spezifikationen einzuhalten. Er steht dafür ein, dass Patente oder Schutzrechte Dritter durch die Lieferung oder Benutzung seiner Leistung nicht verletzt werden und stellt uns von derartigen Ansprüchen Dritter frei.
c) Der Lieferant hat die Qualität der Ware laufend zu prüfen und die Prüfungsergebnisse zu dokumentieren. Die Unterlagen dazu hat er für 7 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen vorzuweisen. Vorlieferanten hat der Lieferant im selben Umfang zu binden.
d) Verstößt der Lieferant gegen eine der unter der Überschrift Qualität genannten Bestimmungen verpflichtet er sich uns für sämtliche daraus resultierenden Forderungen schad- und klaglos zu halten.
e) Als nachgeschalteter Anwender laut der neuen europäischen Chemikalienverordnung setzen wir ausschließlich Rohstoffe ein, die Polymere, vorregistriert, oder bereits mit REACh-Nummer registriert sind - dies beinhaltet auch eine etwaige Registrierung durch Ihre Vorlieferanten!

Unsere Verwendung betrifft die Herstellung von Kosmetik-, bzw. Medizinprodukten. Entsprechend ersuchen wir Sie, diese Anwendungen in die Freigabe Ihrer Rohstoffe aufzunehmen, dh. die Bescheinigung, Ihre Rohstoffe für die o.a. Verwendungszwecke einsetzen zu dürfen. Im Falle einer Aktualisierung Ihrer Sicherheitsdatenblätter bitten wir Sie, uns diese zeitnahe zur Verfügung zu stellen. Selbiges gilt für den Fall des Erhalts der zugehörigen REACh-Nummern.

10. Geheimhaltung

Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen, sowie Prospekte, Kataloge, Muster und ähnliches bleiben unser geistiges Eigentum. Jedwede Verwendung, Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung ist untersagt. Der Lieferant hat unser Know-how und unsere Betriebsgeheimnisse sowie unserer Kunden, die ihm in Ausführung des Vertrages zugänglich gemacht worden sind, auch über die Lieferbeziehung hinaus unbegrenzt geheim zu halten. Bei nachgewiesener Nichteinhaltung dieser Bedingung verpflichtet sich der Verkäufer zur Bezahlung eines Pönales in der Höhe des dreifachen Auftragswertes. Daneben bestehende Schadensersatzansprüche bleiben davon unberührt und können zusätzlich noch geltend gemacht werden.

11. Schriftform

Mündliche Zusagen haben keine Wirksamkeit. Sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Vereinbarung mit der die Schriftform abbedungen werden soll.

12. Gerichtsstand

Zur Entscheidung aller Streitigkeiten, die aus diesem Vertrag oder über diesen Vertrag entstehen, wird das für Kematen sachlich zuständige Gericht als Gerichtsstand vereinbart. Unabhängig von dieser Gerichtsstandsvereinbarung sind wir berechtigt, nach unserer Wahl unsere Ansprüche gegen den Verkäufer an jedem Ort und vor jedem Gericht geltend zu machen, welches nach den gesetzlichen Vorschriften zuständig gemacht werden kann, insbesondere vor dem Sitz- bzw. Wohnsitzgericht des Verkäufers.

13. Datenschutz

Wir speichern und verarbeiten Daten unserer Lieferanten, die wir im Rahmen unserer Bestellungen und Aufträge erhalten haben ausschließlich in unserer firmeneigenen Datenbank. Die Daten werden gemäß Datenschutzgesetz vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben. Die hiermit erteilte Zustimmung des Kunden zum Speichern und Verarbeiten der genannten Daten kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. Dieselbe Vorgehensweise erwarten wir von unseren Lieferanten. Insbesondere verpflichtet sich der Lieferant, unsere Daten nicht an Dritte - verbundene Unternehmen eingeschlossen - weiterzugeben.

14. Schlussbestimmungen

a) Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts (UNCITRAL/CISG) wird ausgeschlossen.
b) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Bedingungen unwirksam sein bzw. werden, so wird die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen dadurch nicht berührt.
c) Eine unwirksame Regelung gilt als durch eine solche Regelung ersetzt, die deren wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

 

 

Unterschrift Lieferant:_____________________________________________